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Grundpflege SGB XI

Grundpflege ist die Gesamtheit aller regelmäßig wiederkehrenden Pflegemaßnahmen, die zur Alltagsbewältigung der pflegebedürftigen Person beitragen. Dabei handelt es sich, wie schon erwähnt, um die grundlegendsten Maßnahmen der Pflege: Maßnahmen der Hilfestellung bei der

  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität

Die Grundpflege erfolgt entsprechend der im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen sozialen Pflegeversicherung (SGB XI).

Körperpflege

Die Körperpflege umfassen nicht nur die Hilfe beim Waschen des Körpers, des Gesichts und der Haare sowie das Putzen der Zähne. Auch die Unterstützung beim Stuhlgang sowie beim Wasserlassen sind mit gemeint. Rund um diese beiden Kernbereiche gilt es einiges zu beachten bzw. zu erledigen.

Ernährung

Wenn man in der Grundpflege von Ernährung spricht, ist damit nicht die Nahrungsbeschaffung bzw. die Essenszubereitung gemeint. Diese Erledigungen fallen unter die hauswirtschaftliche Versorgung, wie zum Beispiel auch der Hausputz etc. Die Ernährung in der Grundpflege meint ganz konkret den Vorgang des Essens bzw. der Nahrungsaufnahme.
Wenn die Pflegeperson Nahrung nicht mehr auf dem herkömmlichen Wege zu sich nehmen kann, fällt auch die Ernährung über eine Sonde, beispielsweise eine Magensonde (PEG), in den Bereich der Grundpflege.

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme umfasst im Einzelnen

  • Mundgerechte Zubereitung der Nahrung,
  • Entfernung von potentiell gefährlichen Bestandteilen wie Knochen,
  • Anreichen des Essens,
  • Gegebenenfalls Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung,
  • Gegebenenfalls Pflege der Sonde, falls eine solche eingesetzt wird.

Mobilität

Auch hier ist wieder nur die Mobilität der Person an sich gemeint, nicht etwa Mobilität in der Stadt, beim Einkaufen etc. Auch diese Bereiche fallen wieder unter die hauswirtschaftliche Versorgung. Mobilität in der Grundpflege bezieht sich auf

  • Aufstehen und zu Bett gehen,
  • An- und Ausziehen,
  • Freies Bewegen in der Häuslichkeit,
  • Arztbesuche und andere ärztliche Maßnahmen wie z.B. die Dialyse.